BGB §535 (BORUSSEN)

deepthought, Mittwoch, 03.04.2024, 17:34 ( vor 27 Tagen ) @ deepthought

"(2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet."

und: promietrecht.de

" Neuer Mieter ist während der Kündigungsfrist in die gekündigte Wohnung eingezogen
Ist während der Kündigungsfrist bereits ein neuer Mieter in die Wohnung eingezogen - dann ergibt sich daraus, dass die Mietzahlung in einer laufenden Kündigungsfrist bzw. ab dem womöglich schon früher erfolgten Einzug vom bisherigen Mieter nicht mehr weiter zu zahlen ist.
(§ 537 BGB)

Und zwar auch dann nicht, wenn der Vermieter meinen sollte, der neue Mieter wohne mietfrei.
Nachmieter renoviert während einer laufenden Kündigungsfrist die neue Wohnung
Die Miete ist auch nicht mehr zu zahlen, wenn der Vermieter dem Nachmieter gestattet hat, die Wohnung in einer laufenden Kündigungsfrist zu renovieren.
- Dies ist allein die Angelegenheit des Vermieters, wenn er das einem Nachmieter erlaubt. Der Anspruch auf die Zahlung der Miete entfällt vollständig oder teilweise, je nach dem festzustellenden Zeitpunkt der Wohnungsnutzung durch den oder die Nachmieter.

Mietzahlung, wenn während einer laufenden Kündigungsfrist in der Wohnung Bauarbeiten sind
Führt der Vermieter (oder der Nachmieter) Bauarbeiten während der laufenden Kündigungsfrist durch, dann entfällt für den / die ausgezogenen Mieter ebenfalls die Pflicht zur weiteren Mietzahlung.

Es muss beweisbar sein, ab wann die Arbeiten in der Wohnung begonnen haben."


Müsste schon eine interessante Klausel im Vertrag sein, wenn Du nicht mehr dazu gezwungen bist die Mietkosten zu zahlen, aber die Nebenkosten...


gesamter Thread: