Es ist halt nicht vergleichbar (BORUSSEN)

Schwimmbuchs, Dienstag, 26.11.2024, 13:00 ( vor 30 Tagen ) @ Olm

Sicherlich wäre das hilfreich für einen sozialarbeiter, aber es ist nicht unbedingte Voraussetzung für die Tätigkeit als solche, da der sozialarbeiter auch durchaus mit Klienten arbeiten kann, ohne dass die ihm/ihr grenzenlos offen sind und Straftaten offenlegen. Ein Rechtsanwalt braucht aber nunmal vollständige tatsachengrundlage, um zutreffend rechtlich würdigen zu können. Da kann ein Satz zu wenig schon viel ausmachen.

Im übrigen würde ein zeugnisverweigerungsrecht für sozialarbeiter jede bewährungsauflage ad absurdum führen. Es würde ja kein Verstoß mehr mitgeteilt. Hieße man müsste als Richter/StA ständig selbst ermitteln, ob ein Verstoß vorliegt. Noch schlimmer bei führungsaufsicht (wird zb bei Straftaten wegen Kindesmisshandlung oft angeordnet). Wie soll ich da praktikabel kontrollieren ohne sozialarbeiter?

Im übrigen dürften sozialarbeiter ein auskunftsverweigerungsrecht nach 55 StPO haben, wenn nicht gerade ein Fall vorliegt, in denen das verletzte Rechtsgut (Gesundheit Dritter) das geschützte (geheimhaltungsinteresse des täters) überwiegt (kurz gefasst). Dann würden sich sozialarbeiter Strafbar machen (203 stgb). Demnach gibt es sowas ähnliches schon. Nur nicht grenzenlos.


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