Rechtliche Einschätzung Eberl & RB (BORUSSEN)

Bökelandi , Mittwoch, 17.08.2022, 11:01 ( vor 628 Tagen ) @ [unbekannter User]

[*]Wenn es hart auf hart kommt - dazu wird es definitiv nicht kommen, aber zu den Verhandlungen wird jede Seite ihr „Blatt" kennen - müsste Max m.E. fast zwingend eine „Burn-Out-Karte" spielen, um aus Schadensersatzansprüchen aufgrund seiner Amtsniederlegung rauszukommen. Das hieße, er würde ein Attest/medizinisches Gutachten beibringen, welche ihm entsprechende Erschöpfung bescheinigt, aus der ein außerordentliches Kündigungsrecht des GF-Vertrages erfolgte.

[*] Wenn in dem Gutachten erklärt würde, dass er aufgrund des hohen Erwartungsdrucks bei der Borussia in die Knie gegangen ist, er dann aber die Monate der Erholung genutzt habe, um sich wieder zu stabilisieren und nun die Chance habe, bei einem Verein weiterzuarbeiten, der in finanziell entspannten Verhältnissen arbeitet und wo die Verantwortlichkeiten auf mehrere Schultern verteilt würden - was seiner weiteren Genesung sehr zuträglich wäre - würde die Borussia es vor einem Arbeitsgericht sehr schwer haben, dagegen zu bestehen.


Du meinst, das Beibringen von Attesten bzw. medizinischen Gutachten geht nachträglich, nach so einer Zeit?
Glaube ich nicht. Eberl hätte sich damals krankschreiben lassen müssen. Hat er nicht, den Schritt wollte er offensichtlich nicht gehen. Hatte er das gemacht, gäbe es kein ruhendes Arbeitsverhältnis.

Das schätze ich auch so ein. Kann mir nicht vorstellen, dass das anerkannt wird. Zudem, wenn man das beibringt, um woanders einen neuen Job anzutreten.


Und das über die Medien verbreitete Gerücht von einem Deal, der besagt, dass Eberl auf Gehalt verzichtet und es dafür keine Ablöse gibt, kann ich auch nicht nachvollziehen.
Bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis entfallen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag auf bestimmte Zeit. Arbeitnehmer erbringen keine Leistung mehr und Arbeitgeber überweisen keine/n Gehalt/Lohn. Da muss gar nichts abgemacht werden.

Eben. Er wollte nicht mehr, erbringt keine Arbeitsleistung. Folglich kann Borussia doch nicht verpflichtet sein, ihm Gehalt zu zahlen. Genauso wenig kann er Anspruch auf eine kolportierte Abfindung haben.

Worüber auch diskutiert werden könnte, ist ob Eberl die "Treuepflicht" des Arbeitnehmers, die besagt, dass er seinem Arbeitgeber nicht schaden darf, verletzt hat.
Und was ist mit dem Wettbewerbsverbot, also es darf nicht für andere gearbeitet werden, solange das Arbeitsverhältnis besteht, also auch wenns ruht. Sind Verhandlungen mit anderen schon eine Verletzung?

Ich glaube auf jeden Fall, das kann alles noch sehr interessant werden, so an der Sache überhaupt etwas dran ist ;-).

Allerdings. Warten wir mal ab. Vielleicht baggern die weiter an ME rum, er hat aber eigentlich schon abgesagt, weil er nicht nicht wieder arbeiten will oder gar, weil er DA nicht hin will. Wer weiß ...


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